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Die vorgeschriebenen Ruhezeiten sind wichtig in deinem Berufsalltag. Hast du gewusst, dass du grobfahrlässig handelst, wenn du übermüdet fährst? Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Strassenverkehrsordnung gilt, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Das Fahren in übermüdetem Zustand fällt dabei in die Kategorie «andere Gründe». Verursachst du z. B. wegen Sekundenschlaf einen Verkehrsunfall, musst du mit administrativen Massnahmen wie Führerausweisentzug sowie mit einer Strafe rechnen.

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